Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfordert gleichzeitige Kündigung
und zwar nach § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB, so das Bundesarbeitsgericht in einem heute verkündeten Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007 ‑ 9 AZR 612/05, Pressemitteilung). Da eine Kündigung überhaupt fehlte, hielt das BAG ebenso wie die Vorinstanzen den Widerruf der Bestellung des …
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Veröffentlicht am: 13. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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