und zwar nach § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB, so das Bundesarbeitsgericht in einem heute verkündeten Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007 ‑ 9 AZR 612/05, Pressemitteilung).

Da eine Kündigung überhaupt fehlte, hielt das BAG ebenso wie die Vorinstanzen den Widerruf der Bestellung des in einem Chemnitzer Krankenhaus als Datenschutzbeauftragen bestellten Klägers für unwirksam.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.