LAG Rheinland-Pfalz

Gütetermin und Nichterscheinen

Das arbeitsgerichtliche Verfahren zeichnet sich besonders durch den nach § 54 ArbGG obligatorisch vorgesehenen Gütetermin aus. Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Verfahren werden in diesem zumeist zügig anberaumten Termin einer raschen Erledigung durch Vergleich zugeführt. Daher ist das persönliche Erscheinen trotz anwaltlicher Vertretung oft sinnvoll, weil dann die Parteien bereits im Termin eine verbindliche Regelung zur Befriedung …

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Veröffentlicht am: 19. Juni, 2006 von RA Michael W. Felser
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