Beamtenrecht: Steuergeheimnis schützt nicht vor Disziplinarverfahren
Das Steuergeheimnis hindert ein Finanzamt nicht daran, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von diesem begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren schon eingestellt worden ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss v. 15.01.2008, Az.: VII B 149/07) entschieden und damit eine Einschränkung des Steuergeheimnisses zuungunsten der Beamten hervorgehoben.
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Veröffentlicht am: 21. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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