Anpassung der Betriebsrente nach einer Fusion
Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der bereits laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und nach „billigem Ermessen“ darüber zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessen sind sowohl die Belange des Versorgungsempfängers als auch die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der …
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Veröffentlicht am: 31. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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