Es gibt immer noch Juristen und Personaler, die glauben, eine Frage nach einer Behinderung sei im Einstellungsgespräch erlaubt, weil ja der Arbeitgeber seine Schwerbehindertenquote erfüllen müsse. Das genauso fadenscheinige Argument wie die angebliche Fürsorgepflicht bei Blutuntersuchungen hatte das Bundearbeitsgericht schon längst bei der Schwangerschaft als solches „enttarnt“. Auch dort wollten alle Unternehmen die Schwangeren nur vor Schäden bewahren, was dazu führte, dass tausende ehrliche Frauen den ersehnten Job nicht bekamen – vor lauter Fürsorge. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.12.2009) – in Großbuchstaben – deutlich gesagt, dass Behinderte auch nicht durch „fürsorgliche“ Fragen diskriminiert werden dürfen. Schon in einem Bewerbungsgespräch gestellte Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind diskriminierend, wenn sich aus der Antwort auf eine Behinderung schließen lässt. Damit steht fest, dass die direkte Frage nach einer Behinderung im Einstellungsfragebogen oder Bewerbungsgespräch erst recht diskriminierend ist. Auch Blutuntersuchungen wie bei DAIMLER, die auf eine Behinderung schliessen lassen KÖNNTEN, sind danach schon diskriminierend. Folge: Betroffene können eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG, Urteil vom 17.12.2009 – 8 AZR 670/08
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht im Rheinland