das entschied heute das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm vom 26.06.2008 – 15 Sa 63/08) und wies die Entschädigungsklage einer Bewerberin ab, die sich wegen des Alters diskriminiert fühlte.

Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Im März 2007 veröffentlichte sie in mehreren lokalen Zeitungen zwei Stellenanzeigen. Nach dem Inhalt der Anzeigen suchte die Beklagte „eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre“ und einen motivierten „Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre“. Anzeigen gleichen Inhalts ließ die Beklagte auch in der Folgezeit veröffentlichen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm: Zwar sei die Stellenausschreibung, auf die sich die 41-jährige Klägerin beworben habe, diskriminierend, weil dort eine Altersgrenze von 35 Jahren für potentielle Bewerberinnen und Bewerber enthalten sei, meinte das Landesarbeitsgericht.

Doch sei es der Klägerin nicht ernsthaft um die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gegangen. Die Klägerin habe trotz erteilter gerichtlicher Auflage nicht dazu vorgetragen, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben habe. Das Gericht habe daher annehmen müssen, dass die Klägerin sich nur auf die hier streitbefangene Stelle und zwei weitere Stellen mit ebenfalls altersdiskriminierendem Inhalt beworben habe. Fehle es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung, scheide ein Entschädigungsanspruch aus.

Das Arbeitsgericht Dortmund hatte der Klägerin noch eine steuerfreie Entschädigung in Höhe von 4200 Euro nach §§ 15 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat für die Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Hamm und Vorankündigung des LAG Hamm

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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