Das Bundesarbeitsgericht hat gestern (BAG, Urteil vom 12.12.2007 Aktenzeichen 10 AZR 97/07,) eines der umstrittenen Probleme beim Thema „Zielvereinbarung“ entschieden, nämlich, was passiert, wenn im Arbeitsvertrag zwar ein Bonus geregelt wird, der von einer Zielvereinbarung abhängt, eine derartige Vereinbarung aber nicht zustande kommt. Häufig finden Bewerbungsgespräche statt nach dem Motto: „Sie bekommen ein Fixum und einen Bonus, macht zusammen xxx Euro Jahresgehalt. Dieses Jahr bekommen Sie den Bonus zeitanteilig, in den Folgejahren vereinbaren wir Ziele für den Bonus.“ Nicht wenige halten das dann tatsächlich für das neue Einkommen. Was aber, wenn man sich mit dem Arbeitgeber nicht einigt, weil der die Trauben unerreichbar hoch hängt oder auf Nachfragen, eine Vereinbarung abzuschliessen, nicht reagiert. Die Landesarbeitsgerichte waren sich uneins, wie derartige Fälle zu behandeln sind (wir berichteten).

Das BAG stellte jetzt klar, dass ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch hat, wenn die Zielvereinbarung nicht zustande kommt. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber das Nichtzustandekommen zu vertreten hat. Muss sich auch der Arbeitnehmer Vorwürfe gefallen lassen, kommt ein Mitverschulden in Betracht. Die Höhe des Schadens haben die Gerichte nach billigem Ermessen festzustellen, sie können dabei nicht einfach vom Vorjahr ausgehen.

Auf die Zahlung eines anteiligen Bonus für die Monate Januar bis März 2006 geklagt hatte ein von der Beklagten als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing eingestellter Arbeitnehmer. Die Beklagte hatte ihm im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung von 50.000,00 Euro zugesagt, wenn er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2005 zum 31. März 2006 gekündigt hatte und eine Zielvereinbarung der Parteien für die Monate Januar bis März 2006 nicht getroffen worden war, verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg für diesen Zeitraum einen anteiligen Bonus in Höhe von 12.500,00 Euro.

Das Landesarbeitsgericht änderte auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und gab der Klage in Höhe von 11.420,00 Euro statt. Im Übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Quelle: BAG, Urteil vom 12.12.2007 Aktenzeichen 10 AZR 97/07, Pressemitteilung

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