[qa cat=“anwaltskosten“]

Notwendiges Übel Anwaltskosten. Ein Anwalt ist, wenn ihn nicht die Rechtsschutzversicherung bezahlen muss, immer zu teuer. Im europäischen Vergleich gehören deutsche Anwälte aber zu den günstigen Vertretern ihrer Zunft. Deshalb haben amerikanische und englische Kanzleien fast alle deutschen Großkanzleien aufgekauft und nutzen diese teilweise als Billigproduktion nach dem Motto: „Lieber einen deutschen Kollegen als einen amerikanischen Kollegen bearbeiten lassen, dann wird es billiger“. Trotzdem ist anwaltliche Beratung weder günstig noch genussvoll (es macht im Regelfall auch keinen Spaß), sondern für die meisten Mandanten ein notweniges Übel, so wie der Arztbesuch im Krankheitsfall. Wer sich die Kosten nicht leisten kann, erhält in Deutschland Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Immerhin sind Anwaltskosten auch häufig steuerlich absetzbar, insbesondere im Arbeitsrecht. Wenn man im Recht ist, muss im Regelfall (ausser im Arbeitsrecht bis Abschluß erste Instanz) der Verlierer die Rechtsverfolgungskosten tragen, auch die des siegreichen Mandanten.

Die Anwaltskosten für Beratung und Vertretung sind gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthält konkrete Regelungen für die Gebühren des Rechtsanwalts bei Beratung und Vertretung des Mandanten. Der Rechnung eines Anwalts liegt immer ein Gebührentatbestand und ein sog. Streitwert zugrunde (auch wenn es keinen oder noch keinen Streit gibt). Besser bezeichnet man den Streitwert daher auch als „Gegenstandswert“. Streitet man sich um ein Auto, ist der Gegenstandswert einfach zu ermitteln (Wert des Autos), geht es um Unterhalt, wird es schon schwieriger. Das RVG bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung hat aber meistens  einen Gegenstandswert für typische Mandate festgelegt. Im Zweifel legt ihn ein Richter im Streitfalle fest.

Die Gebühren richten sich nach Tabellen, in denen dem Streitwert eine Gebühr zugeordnet wird. Ein Anwalt bekommt also bei einem Streitwert von 40.000 Euro nicht  Anwaltsgebühren in Höhe von 40.000 Euro, sondern nur einen Bruchteil davon, der sich aus den Tabellen ergibt (nicht in Prozent wie bei Maklern, dazu müsste man – judex non calculat – rechnen). Bei schwierigen und/oder umfangreichen Fällen oder hoher wirtschaftlicher darf der Anwalt mehr festsetzen, bei einfachen Fällen weniger. Für Durchschnittsfälle hat der Gesetzgeber bzw. die Gerichte die „Mittelgebühr“ geregelt (aussergerichtlich 1,3er Geschäftsgebühr).

Die Anwaltskosten können sie abhängig vom Streitwert durch kostenfreie Gebührenrechner im Internet ermitteln.

Im Arbeitsrecht finden Sie einen Rechner für die Kosten erster Instanz (Arbeitsgericht) und den Kosten zweiter Instanz (Landesarbeitsgericht) auf den Seiten des Arbeitsgericht Düsseldorf. Dort finden Sie auch Informationen zur Prozesskostenhilfe, wenn Sie die Anwaltskosten wirtschaftlich nicht tragen können.

Verbreitete Rechtsirrtümer

Kostenloses Erstgespräch: Das gibt es nach dem RVG nicht. Gefragte Anwälte würden sonst 10 Stunden am Tag kostenlose Erstgespräche führen. Und wann für ihre zahlenden Mandanten arbeiten?

Kurzes Schreiben kostet wenig: Nicht wer viel schreibt, sondern wer das richtige schreibt, bekommt Recht. Das RVG sieht weder ein Zeilenhonorar noch ein Abwiegen nach Gewicht vor.

Kostenlose Erstberatung (Erstgespräch)?

Nein, das gibt es nicht. Anwälte, die so etwas anbieten, mögen ihre guten Gründe dafür haben. Ein erfolgreicher Anwalt wird dies jedenfalls nicht tun. Nach meiner Ansicht handelt es sich dabei immer um ein „Lockvogelangebot“. Ziel und einziger Sinn ist die Gewinnung des Mandanten für eine kostenpflichtige anwaltliche Leistung. Ein Anwalt, dessen Beratungsleistung angemessen honoriert wird, hat gar kein Interesse, seinem Mandanten etwas darüberhinausgehendes zu „verkaufen“. Wer als Anwalt kostenlos berät, wird jedenfalls eher in diese Situation geraten. Von 10 kostenlosen Beratungen am Tag ohne Folgemandat kann man nicht leben. Die Frage, die Mandanten sich daher stellen müssen ist: hilft kostenloser Rechtsrat überhaupt? Will ich ein objektive Beratung – bin ich bereit dafür zu bezahlen?

Im Arbeitsrecht kann ich als Anwalt ganz einfach erklären, warum das Erstsgespräch nicht kostenlos ist. Meine Mandanten wollen nämlich auch keine kostenlosen Stunden für ihren Arbeitgeber machen. Die meisten tun das auch nicht. Warum sollte ich das also tun, wenn ich es nicht muss? Unsere Webseite wird täglich von ca. 1000 Ratsuchenden frequentiert. Wenn nur jeder 100. mich für ein kostenloses Erstgespräch aufsuchen würde, müsste ich täglich 10 Stunden unentgeltlich arbeiten.

Was: 300 Euro für ein kurzes Schreiben?

Ja, dass kann passieren. Wird um viel gestritten, kann es sogar vierstellig werden. Anders als Journalisten werden Anwälte nicht nach Buchstaben oder Zeilen bezahlt. Das ist auch gut so: Man kann sich vorstellen, dass anwaltliche Schreiben durch eine Bezahlung nach Zeilen nicht unbedingt besser würden, sondern höchstens länger.

(wird fortgesetzt)