Der Bundesgerichtshof hat sich in den Urteilen vom 13.11.2007 – VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06 – mit der Frage beschäftigt, ob eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen möglich ist.

Die Klägerin, Franziska van Almsick, hat die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren von den Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Im Jahr 2005 wurden die Fotos während eines Ferienaufenthaltes auf Sardinien heimlich gemacht und zeigten Franziska van Almsick und ihren Partner unter anderem am Strand. Die Fotos trugen in den Artikeln Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“. Auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin verpflichteten sich die Beklagten bereits vorgerichtlich, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten. Dies reichte der Klägerin jedoch nicht aus. Mit ihren Klagen begehrte sie, den beiden Zeitschriftenverlagen die Veröffentlichung von Fotos aus ihrer Privatsphäre bereits im Voraus und generell zu untersagen.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im vollen Umfang abgewiesen. Die Richter argumentierten, ein Unterlassungsanspruch komme nur als Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Interesse van Almsicks an der Wahrung ihrer Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Betracht. Eine derartige Interessenabwägung könne jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere der Kontext, in welchem sie veröffentlicht würden, offen sei. Bei der vorzunehmenden Abwägung spiele gerade die begleitende Wortberichterstattung eine wichtige Rolle.

Fundstelle: Pressemitteilung zu Urteilen des BGH vom 13.11.2007 – VI Zr 265/06 und VI 269/06 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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