könne ein Arbeitnehmer ausnahmsweise haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 16.09.2008 – Aktenzeichen 9 AZR 781/07)  im Fall einer Verkaufsstellenverwalterin, die wegen eines Pflegefalls in Teilzeit gewechselt und als nur noch als „einfache“ Verkäuferin tätig war, weil nur so die von ihr für die Pflege benötigte Arbeitszeit gewährleistet werden konnte. Als sie später wieder mehr arbeiten wollte, bewarb sie sich auf eine freigewordene Stelle als Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Das Unternehmen besetzte die Stelle ab Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Mitarbeiterin verlangte deswegen Schadensersatz von der Arbeitgeberin (Differenzvergütung). Das Bundesarbeitsgericht gab ihr nun Recht.  Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zwar nur einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig auch nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Im Falle der Klägerin, die nur wegen des Pflegefalls eine Hierarchieebene niedriger beschäftigt worden war, sah das Bundesarbeitsgericht eine solche Ausnahme.

Quelle: Pressemitteilung zu BAG vom 16.09.2008 – Aktenzeichen 9 AZR 781/07

>>> Das seit 01.07.2008 geltende Pflegezeitgesetz erweitert die Rechte von Arbeitnehmern speziell im Pflegefall.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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