Nach dem VG Frankfurt hat sich nun ein weiteres VG mit dem Ansinnen der Bundesagentur für Arbeit, die Demission einer Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Willen zu betreiben, befassen müssen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich in seinem Beschluß vom 08.08.2007 – 2 L 350/07 – mit Fragen des Eilrechtschutzes bei vorzeitiger Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragen beschäftigt.

Das VG nimmt dabei an, daß eine Gleichstellungsbeauftragte sich gegen die gegen ihren Willen vor Ablauf der Amtszeit ausgeprochene Abberufung im Verfahren nach § 123 VwGO wehren kann, weil es sich bei der Abberufung – wie auch bei der Berufung – um eine organisatorische Entscheidung handele, die keine Verwaltungsaktqualität habe. Auch wenn die Abberufung durch die höhere Dienststelle ausgesprochen worden wird, müsse sich dies die Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten ausnahmsweise wegen § 17 Abs. 2 BGleiG zurechnen lasse und der betroffenen Beuaftragten eine Klagerecht einräumen.

Der Anspruch auf Fortführung der Amtsgeschäft sei – auch wenn dies eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeute – im Verfahren nach § 123 VwGO sicherbar, weil die vorzeitige und zwangsweise Beendigung der Amtszeit den weitgehendsten Eingriff in die Organrechte des Amtsträgers bedeute. Die Frage der Rechtmäßigkeit könne in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig erst dann geklärt werden, wenn die Amtszeit ohnehin beendet sei.

Die Verwaltungsrichter nahmen auch den erforderlichen Anordnungsanspruch an. Das BGleiG kenne zwar Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung der gesetzlich vorgesehen Amtszeit im Falle der Verhinderung oder einem vorzeitigen Aussscheiden, vgl § 16 Abs. 7 BGleiG. Eine Ermächtigungsgrundlage für die einseitige Abberufung kenne das BGleiG aber nicht.

Von dem Vorhaben, eine Gleichstellungsbeauftragte entgegen deren Willen abzuberufen, müsse das Vorhaben, eine Dienststelle zu schließen, was zu Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten führt, abgegrenzt werden. Ersteres habe gerade nur die Abberufung zum Gegenstand. Für eine Maßnahme mit diesem auschließlichen Regelungsgehalt sei eine Ermächtigungsgrundlage notwendig.

Auch § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG könne insoweit nicht herangezogen werden, weil es sich hierbei um eine Ausnahmeermächtigung handele, deren erweiternde Auslegung auch für den Fall der vorzeitigen und zwangsweisen Abberufung verbiete.

Fundstelle: Beschluß des VG Arnsberg vom 08.08.2007 – 2 L 350/07 –

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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