geht in die Berufung, das erklärte die Diakonie heute nach der Niederlage vor dem Arbeitsgericht im Dezember. Auf die Klage einer Muslima, die sich im Dezember 2006 in Hamburg um eine Stelle für ein Projekt zur beruflichen Integration von Migranten beworben hatte, von der Diakonie aber wegen der fehlenden Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirchengemeinschaft abgelehnt wurde, hatte das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg vom 4.12.2007 – Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Diakonie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung von 3900 Euro an die muslimische Bewerberin verurteilt. Die Diakonie beruft sich dagegen auf die Kirchenklausel in § 9 AGG, die für religiöse Einrichtungen eine Ausnahme bei der Auswahl ihrer Beschäftigten bezüglich der Religionszugehörigkeit zuläßt. Das Arbeitsgericht war dagegen der Ansicht, dass, dass sowohl die umfassende Fremdfinanzierung des Projektes „Integrationslotse“ als auch die dringende Empfehlung im Zuwendungsbescheid, keine denhttp://blog.felser.de/wp-admin/post-new.php?posted=2127
blog.felser.de › Neuen Beitrag erstellen — WordPress Bewerberkreis einschränkenden Vorgaben zu machen und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuführen, gegen die christliche Prägung der in Frage stehenden Stelle spräche.

Nach h.M. erfasst die Kirchenklausel jedenfalls Personen, die sich unmittelbar der Pflege des Glaubens widmen wie Pfarrer, Diakone und Ordensleute. Ob sie dagegen normale Arbeitnehmer wie Pflegekräfte in konfessionellen Krankenhäusern, Lehrpersonal in konfessionellen Schulen oder auch Mitarbeiter karitativer Organisationen wie Diakonie oder Caritas erfasst, ist umstritten. Jedenfalls aber bei einem fremdfinanzierten Projekt wie im entschiedenen Falle dürften die Chanchen der Diakonie auch im weiteren Verfahren eher schlecht einzuschätzen sein. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist wohlbegründet.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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