20000 Euro Entschädigung und Schadensersatz in noch unbekannter Höhe wegen durch ein statistisches Gutachten belegter Geschlechtsdiskriminierung sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 – 15 Sa 517/08) einer Mitarbeiterin der Verwertungsgesellschaft GEMA zu. Die Mitarbeiterin hatte sich auf eine Direktorenstelle beworben und war nicht zum Zuge gekommen. Vor dem Arbeitsgericht konnte sie nachweisen, dass zwar 2/3  der Mitarbeiter weiblichen Geschlechts sind, aber die Direktorenstellen aber ausschließlich mit Männern besetzt werden. Der GEMA gelang es nicht, dieses Indiz für eine Benachteiligung zu widerlegen, weil die Klägerin gleich geeignet war wie der ihr vorgezogene – männliche – Bewerber. Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG besteht in der (zeitlich unbefristeten) Höhe der Differenz zwischen der aktuellen Beschäftigung und der Vergütung als Direktorin. Daneben hielt das LAG eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in einer Höhe von 20.000 Euro wegen der in der Diskriminierung liegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin für gerechtfertigt.

Da jetzt wieder die übliche Lied von der drohenden Klagewelle durch ein angeblich übertriebenenes Antidiskriminierungsgesetz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) gesungen werden wird, einige Informationen zum Hintergrund:

Es war erklärtes Ziel der EU (das AGG ist eine – unvollkommene – Umsetzung von EU-Vorgaben), Diskriminierungen zukünftig wirksam zu unterbinden. Das betrifft auch die Höhe der Entschädigungen. Das Urteil überrascht daher nicht wirklich. Das AGG sieht in § 22 AGG eine Beweislastverteilung vor: Derjenige, der sich auf eine unzulässige Ungleichbehandlung beruft, muss Indizien vortragen. Natürlich sind gerade bei der Geschlechtsdiskriminierung Statistiken nicht nur zulässiges Mittel, sondern drängen sich geradezu auf zur Beweisführung. Anders lassen sich nicht offen betriebene Diskriminierungen gar nicht belegen. Die GEMA hätte nach § 22 AGG diese indizielle Beweisführung allerdings widerlegen können, z.B. durch den Nachweis über die aktive Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung von Geschlechtsdiskriminierungen. Das ist der GEMA nicht gelungen. Offensichtlich war es also kein Zufall, dass auch diese Direktorenstelle wieder nicht mit einer Bewerberin besetzt wurde. Die GEMA verwaltet doch auch nicht nur die Rechte von Tenören.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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