Erhöht ein Unternehmen die Löhne für Arbeitnehmer in mehrere Betrieben einheitlich (im entschiedenen Fall um 2,1 %), darf ein einzelner Betrieb davon nicht ausgenommen werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 03.12.2008 – 5 AZR 74/08). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete in diesem Fall eine unternehmenweite Gleichbehandlung.

Die Beklagte, ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen, beschäftigt bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kläger war im Betrieb G. als Zusteller tätig. Zum 01.09.2005 erhöhte die Beklagte freiwillig die Vergütung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erhöhungssatz an, die Mitarbeiter in G. nahm sie als Einzige vollständig von der Erhöhung aus. Die Beklagte hat hierfür geltend gemacht, die Löhne im Betrieb G. lägen deutlich über denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je befördertem Paket seien in G. am höchsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht ausreichend zugelassen.

Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gibt. Umgekehrt kann ein Unternehmen differenzieren, muss dabei aber sachgerecht und nachvollziehbar differenzieren. Das Bundesarbeitsgericht sah  anders als die Vorinstanz in dem höheren Entgeltniveau in G. aber keine sachgerechte Gruppenbildung. Zwar könne ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben trotz Gleichbehandlungsgrundsatz eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen. Dann aber hätte das Unternehmen in einem unternehmensweiten Vergleich die Unterschiede näher analysieren und möglicherweise alle Betriebe unterschiedlich behandeln müssen.

Bundesarbeitsgericht vom 3.12.2008 – Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Rechtsanwalt Felser hat 2002 am Bundesarbeitsgericht das erste Grundsatzurteil zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung erstritten. Auch dort ging es um die Frage, ob die Differenzierung nach Arbeiter- und Angestelltengruppe sachgerecht war, was das Bundesarbeitsgericht verneinte.

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