meint – anders noch als die Entscheidung des Arbeitsgericht Osnabrück, die grosse Resonanz in den Medien gefunden hatte (wir berichteten hier und hier) – das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Berufung. Der Autozulieferer Karmann war nach wie vor der Meinung, mit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl korrekt gehandelt zu haben. Dabei kann sich das Unternehmen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen, die dies zum Erhalt der bisherigen Altersstruktur (nicht: der Veränderung der Altersstruktur) erlaubt hatten. Allerdings vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Landesarbeitsgericht entschied am 13.07.2007 zugunsten des Unternehmens und hob die anderslautende Entscheidung des Arbeitsgericht Osnabrück auf. Es liess allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht in dieser spannenden Frage zu. Die Sache wird auch mindestens bis zum BAG gehen, denn da das AGG letztlich auf drei europäischen Richtlinien beruht, kann auch noch der EuGH in dieser Frage ein Wörtchen mitreden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts in Hannover liegt leider noch nicht im Volltext vor.

Vollext des Arbeitsgerichts Osnabrück
Mitteilung des Büros gegen Altersdiskriminierung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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