Das OLG Hamm (Az.: 30 U 131/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Temperaturen über 26 Grad in einem Spielsalon einen Mietmangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt. Die Mieter betrieben einen Spielsalon und bemängelten, dass bei heißen Tagen Innentemperaturen von mehr als 26 teilweise bis zu 40 Grad erreicht würden.

Ja, nach Auffassung des Gerichts darf die Miete gemindert werden. Das Gericht geht davon aus, dass gewerblich genutzte Mietsachen so beschaffen sein müssen, dass die vereinbarte Benutzung in zulässiger Art ausgeübt werden kann. Hierzu bedarf es nach der Entscheidung der Hammer auch keine gesonderten Vereinbarungen. Nach Auffassung des Gerichts müssen Räume in denen gearbeitet wird ohne weiteres auch die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung erfüllen. Diese waren vorliegend nicht erfüllt.

Arbeitsrechtliche Schutznormen für den Arbeitnehmer werden folglich indirekt Maßstab der mietvertraglichen Pfichten des Gewerbevermieters.

Dies ist jedoch nicht umumstritten. Das OLG Frankfurt (Az.: 2 U 106/06 zur Entscheidung) vertritt die Auffassung, dass derjenige, der Mieträume ohne eine Klimaanlage anmiete, wisse, dass die Temperatur über 26 Grad steigen könne. Insoweit läge ein allgemeines Lebensrisiko vor.

Der BGH hat sich ersichtlich bisher mit dieser Fragestellung nicht befaßt. Vor dem Hintergrund der behaupteten Erwärmung der Erde kann eine Entscheidung mit Spannung erwartet werden. Bestätigt der BGH die Auffassung des OLG Hamm dürften sich zwar die Vermieter ärgern; der Absatz von Klimaanlagen dürfte sprunghaft ansteigen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht

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