Wem die Versandkosten für eine bei eBay ersteigerte Ware zu hoch sind, darf die Ware beim Verkäufer abholen. Das Abholen vor Ort ist einem nun veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Urteil v. 21.06.2006, Az.: 151 C 624/06) zufolge nur dann nicht zulässig, wenn es vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Die Richter gaben damit dem Käufer zweier Fahrradsättel Recht. Für nur einen Euro hatte dieser den Zuschlag erhalten. Zusätzlich sollten aber Versandkosten in Höhe von acht Euro gezahlt werden. Zu hoch, befand der Käufer und entschied sich, die Ware beim Verkäufer abzuholen. Der Verkäufer lehnte dies ab und bestand auf der Überweisung von insgesamt neun Euro.

Zu Unrecht: Der Käufer könne sein “Abholrecht” auf § 269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen, wonach Leistungsort, d.h. der Ort an dem der Verkäufer die Ware aussondern und zur Übergabe an den Käufer bereithalten muss, der Wohnsitz/die Niederlassung des Verkäufers ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für eine abweichende Vereinbarung reichte die bloße Angabe von Versandkosten dem Gericht nicht. Damit sei nämlich mitnichten ein Versand als einzige Möglichkeit der Warenübergabe vereinbart worden. Sollten beide Seiten eine andere Regelung getroffen haben, so müsse der Verkäufer dies beweisen.

Thomas Hellwege

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