Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht stellen sich Gerichte die Frage, was geht mit Emails und was geht eben nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 TG 1668/05) hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen.

Ein Antragsteller hatte sich gegen ablehnende Bescheide durch Widerspruch gewehrt. Den Widerspruch hatte er per einfacher Email eingelegt. Die Behörde und letztlich die Instanzen sahen darin einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 70 VwGO:

Danach ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die einfache Email ohne elektrische Signatur soll nach Auffassung des Gerichts dem Gebot der Schriftlichkeit nicht entsprechen. Denn es sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob die Email vollständig sei und vor allem, ob sie tatsächlich vom Absender und Adressaten des angefochtenen Bescheides stammt.

Im Hinblick auf die häufig anzutreffende Unleserlichkeit von Unterschriften und dem Umstand, dass viele nur eine Paraphe statt einer Unterschrift auf das Papier setzen, ist die Entscheidung nicht unbedingt zwingend.

Damit die Sache in der Diskussion ein Ende findet, haben die Richter entschieden, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Zu Parallelen im Sozialrecht hatte Juracity heute schon berichtet.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Entscheidung im Wortlaut

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