Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen von Texten, sogenannter “abstracts”, verletzt weder das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch dessen Markenrecht. Dies hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 23.11.2006, Az.: 2-03 O 172/06) entschieden.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, so dass der Kläger, Verleger der F-Zeitung”…

die Möglichkeit hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen. Die F-Zeitung stört sich daran, dass in einem anderen Internetangebot ausgewählte Feuilletonartikel der “F-Zeitung” kurz zusammgefasst und diese als “Notizen” bezeichneten Texte gegen gegen ein Lizenzentgelt unter anderem an Internet-Buchhandlungen zur Veröffentlichung angeboten werden. Diese kommerzielle Verwertung der “Notizen” im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte wollte die F-Zeitung durch das Landgericht untersagen lassen.

Vorerst ohne Erfolg. Einen geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vermochten die Landrichter nicht zu erkennen. Begründung: “Bei den vorliegend angegriffenen Textfassungen handelt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen – hier: Originalbuchkritiken – in eigengestalteten Kurzfassungen dieser Vorlagen. Sie dienen dazu,
den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren.”

Ein Eingriff in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs-und Verbreitungsrechte gemäß §§ 16, 17 UrhG scheitere bereits daran, dass keine 1:1-Dokumentation von vorliege, so die Richter. “Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten.”

Die Zulässigkeit der als “abstracts” bezeichneten Kurzzusammenfassungen begründeten die Richter mit einem Umkehrschluss aus § 12 Absatz 2 UrhG. Danach ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Würden allerdings die den “abstracts” zugrunde liegenden Originalkritiken bereits mit Zustimmung der jeweiligen Urheber
erstveröffentlicht, ergebe sich im Umkehrschluss zu § 12 Absatz 2 UrhG, dass nach Erschöpfung dieses Mitteilungsvorbehaltes jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben könne, ohne den Urheber fragen zu müssen. Die Inhaltsmitteilungen seien insoweit auch vom Einwilligungsvorbehalt des § 23 UrhG freigestellt.

Keine Markenrechtsverletzung

Mit einen Unterlassungssanspruch aus § 14 Absatz 2 Markengesetz (MarkenG) war die F-Zeitung auch nicht erfolgreich. “Es fehlt an dem für eine Verletzung erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch”, verwiesen die Richter auf den rein inhaltsbeschreibenden Bedeutungsgehalt der Verwendung des Kennzeichens “F-Zeitung” im konkreten Fall. Die Beklagte stelle mit der Überschrift “Notiz zur F-Zeitung vom …” lediglich klar, dass sie für die von ihr erstellten Zusammenfassungen Texte der “F-Zeitung” verwendet hat.

Selbstverständlich werde die fremde Marke in einer Weise verwendet , die letztendlich zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens dienten. “Im vorliegenden Fall geschiehe dies aber eben nicht in bezug auf das eigene
Leistungsangebot der Beklagten,” verneinte das Gericht den Verletzungstatbestand der §§ 14, 15 MarkenG.

Dass es sich bei der Weitergabe der “abstracts” aus Artikeln der F-Zeitung um eine Form unlauteren Wettbewerbs handele, bezweifelten die Richter. Zum einen mangele es den Zusammenfassungen an einer wettbewerblichen Eigenart, zum anderen müssten für die Anwendung der §§ 3, 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) neben den sondergesetzlichen Regelungen des Urheber- bzw. Markengesetzes besondere “unlautere” Umstände (Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.12.1998, Az.: I ZR 100/96) hinzutreten.

Thomas Hellwege, Journalist

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