Betreiber sogenannter “Usenet”-Server müssen die auf ihren Rechnern eingestellten Inhalte nur in zumutbarer Art und Weise auf eine mögliche Verletzung von Urheberrechten Dritter untersuchen. Dies hat das Landgericht München I (Urteil. v. 19.04.2007, Az.: 7 O 3950/07 – noch nicht rechtskräftig!) entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Sony BMG Music abgelehnt. Diese störte sich daran, dass auf einem “Usenet”-Server eine Raubkopie des Musikstücks “Das Beste” der Gruppe “Silbermond” angeboten wurde.

Das reichte nach Ansicht der 7. Zivilkammer allerdings nicht, um den Diensteanbieter als “Störer” in Anspruch zu nehmen. Dafür hätte ausreichend glaubhaft gemacht werden müssen, dass die Betreiber des Servers, die das Musikstück nicht selbst eingestellt hatten, jedenfalls ihre Prüfpflichten verletzt hätten (Quelle: Pressemitteilung v. 19.04.2007):

“Derartige Prüfpflichten können nur angenommen werden, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand verhältnismäßig ist. Der Tonträgerhersteller, der die Rechte an dem Musikstück innehat und den Verfügungsantrag gestellt hatte, hatte nicht dargelegt, dass eine Filter-Software existiert, die auch die Mengen der im Usenet eingestellten Daten (ein Vielfaches der Daten, die in Internet-Auktionshäusern anfallen), verlässlich überprüfen kann.”

Eine händische Überprüfung hielt die Kammer erst recht nicht für zumutbar: “Der Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann.”

Im vorliegenden Fall war das Musikstück auf dem Server der Antragsgegner zudem nur gespiegelt worden. Unbekannte Nutzer hatten es ursprünglich auf einem anderen Usenet-Server eingestellt. Insoweit verwies die Kammer darauf, dass selbst die Abschaltung des Servers der Antragsgegner die Raubkopie nicht verschwinden lassen würde, da diese über eine Vielzahl anderer Usenet-Server ebenfalls abgerufen werden kann.

UseNeXT, ein weiterer Anbieter von Usenet-Zugängen, war im Januar vor dem Hamburger Landgericht in einem ähnlich gelagerten Fall unterlegen, hat aber gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt. Mehr dazu bei heise-online.

Mitgeteilt von Thomas Hellwege

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