Das Arbeitsgericht Wuppertal hat am 29.07.2008 in erster Instanz eine durch das Land Nordrhein Westfalen ausgesprochene und mit dem verbotswidrigen Tragen eines Kopftuchs begründete Kündigung einer muslimischen Lehrerin bestätigt. Die Klägerin hatte sich trotz vorheriger Abmahnung geweigert, ihr Kopftuch – das sie aus religiösen Gründen trägt – im Schulunterricht abzunehmen.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung damit begründet, dass das 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen verbiete. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen seien. Ebenso wenig verstoße das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des  allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schließlich Könne sich die bereits seit 2002 beschäftigte Klägerin gegenüber der Kündigung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 29.7.2008 – Aktenzeichen 4 Ca 1077/08

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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