Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5.6.2008 (Az.: 2 AZR 984/06).

Der Arbeitnehmer war bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei einer Beobachtung während einer Fahrt des Arbeitnehmers stellte ein Fahrmeister der Arbeitgeberin straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Daraufhin entzog der Betriebsleiter dem Arbeitnehmer die betriebliche Fahrerlaubnis und die Arbeitgeberin kündigte ihm nach erfolgter Anhörung.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stelle keinen Kündigrund dar. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ stehe nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolge. Nach Ansicht der Richter habe es der Arbeitgeber ansonsten in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.

Fundstelle: BAG, Urteil vom 5.6.2008 – 2 AZR 984/06 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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