Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage vorgeht, setzt das voraus, dass er Kündigungsschutz geniesst, also die Wartezeit nach § 1 KSchG erfüllt ist und er nicht in einem Kleinbetrieb nach § 23 KSchG gearbeitet hat. Alle anderen Arbeitnehmer können die Kündigung nicht auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz überprüfen lassen, sondern nur auf bestimmte gravierende Mängel wie beispielsweise Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verstösse gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder das Massregelungsverbot (§ 612 a BGB). Auch bei diesen Feststellungsklagen ist als Streitwert das Quartalsgehalt zugrundezulegen, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluß vom 27.6.2005 – 3 Ta 87/05, Volltext). Bei den anderen Fragen (andere typische Streitgegenstände wie Weiterbeschäftigung und Zeugnis) zeigte sich das Gericht allerdings landestypisch sparsam.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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