Die Diskussion um die Leiharbeit bringt auch die seit 2002 „hängende“ Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2002 über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern wieder in den Focus. Mit der Leiharbeitsrichtlinie wird bezweckt, das Nichtdiskriminierungsprinzip auf Leiharbeitnehmer auszudehnen: Ihre wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (darunter die Dauer der Arbeit und das Arbeitsentgelt) sollen mindestens denen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihendem Unternehmen direkt beschäftigt würden (Equal Pay Gebot). Auch unser Arbeitsminister Scholz übrigens, ein Anwaltskollege, hat der Verschiebung des Beschlusses der EU-Arbeitsminister im Dezember zugestimmt und blockiert damit die Richtlinie.
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- 24. Februar 2008
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Verfasst von: RA Michael W. Felser
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