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Mitteilungspflicht der Banken im Erbfall

Gemäß § 33 ErbStG muss die Bank dem Erbschaftssteuerfinanzamt die Kontenstände am Todestag mitteilen und angeben, ob ein Schließfach vorhanden ist oder nicht. Die Mitteilungspflicht entfällt nur bei Guthaben bis EUR 1.200,00.

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