Vorerben

Behindertentestament

Mit dem sog. Behindertentestament wird das Ziel verfolgt, den Behinderten in gewissen Maße an dem Nachlass zu beteiligen, aber weitergehend den Zugriff öffentlicher Stellen, die dem Behinderten Sozialleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs leisten, auf den Nachlass zu verhindern. Oftmals wird der Behinderte nur zum Vorerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

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Nacherbe

Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff BGB geregelt. Dabei setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben ein und bestimmt gleichzeitig, wer danach als Nacherbe das Vermögen erben soll. Der Nacherbfall ist in der Regel an den Tod des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe erbt also von dem Erblasser, sobald der Vorerbe verstirbt. Aber …

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