so entschied zumindest der Oberste Gerichtshof in Österreich. Damit wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck in der Revision bestätigt. Der Vater einer 17-jährigen wurde von der Musikindustrie in Anspruch genommen, weil diese mehrere hundert Musikstücke aus dem Internet heruntergeladen hätte. Nach Auffassung des Gerichts
habe der Vater damit nicht zu rechnen brauchen. Eine generelle Überwachungspflicht der Aktivitäten der Kinder im Internet bestehe nicht. Schließlich könne die Funktionsweise der Tauschbörsen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
Ähnlich sieht es das OLG Frankfurt. Die Richter erkannten, dass eine Überwachung der Kinder nur dann geboten sei, wenn konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen vorlägen. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde.
Die Rechtsprechung in Deutschland ist jedoch nicht einhellig. So hat das LG Frankfurt die Haftung eines WLAN – Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte während dessen Abwesenheit bejaht. Der Mann hatte keine Vorkehrungen gegen Missbrauch getroffen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht