Schönheitsreparaturen und Renovierungspflichten sind stets Thema zwischen Mietvertragsparteien. Natürlich sind entsprechend oft die Gerichte mit den Streitfällen befasst. Wie der Spiegel nun heute mitteilte, soll das Landgericht Hamburg in II. Instanz jetzt besonders mieterfreundlich entschieden haben.

Auf dem Prüfstand der hanseatischen Richter stand eine Klausel in einem in Hamburg häufiger benutzen Formularmietvertrag. Danach sah der Mietvertrag bei der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter eine Regelung vor, nach deren Inhalt lackierte Holzteile hell bzw. weiß oder jedoch in der Farbe gestrichen, die sie bei Vertragsabschluss hatten, zurückzugeben sind. Die Richter erkannten hierin eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Nach dem Bericht soll daher die Klausel insgesamt unwirksam sein.

Dies hätte zur Folge, dass die betroffenen Hamburger Mieter bei Auszug nicht mehr zur Renovierung herangezogen werden können.

Aufgrund der vielen sich im Umlauf befindlichen entsprechenden Verträge darf man also gespannt sein, was andere Instanzgerichte und vor allem der BGH von dieser Entscheidung halten.

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Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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