So ähnlich darf man wohl eine Entscheidung des AG München vom 24.07.2007 (Az.: 173 C 23153/06) verstehen.

Die Parteien bewohnen jeder eine Hälfte eines Doppelhauses. Jahrelang herrschte Streit; mehrfach wurden die Gerichte angerufen. Auch Strafverfahren waren anhängig. 2001 errichteten die späteren Beklagten einen 1,80 Meter hohen Zaun; oben mit Stacheldraht bestückt. Streit entstand daraus allerdings zunächst

nicht. Jahre später verlangten die heutigen Kläger die Beseitigung des Zaunes, insbesondere die des Stacheldrahtes. Da der Zaun nachbarüblich war, wurde vom Amtsgericht jedoch nur der Stacheldraht thematisiert. Diesen empfanden die Richter grundsätzlich als unangemessen. Er widerspreche evident den Grundsätzen eines normalen Umgangs mit seinen Mitmenschen; so die Richter.

Aber hier hatte die Kläger den Zustand jahrelang geduldet und nach Auffassung des Gerichts den an sich bestehenden Beseitigungsanspruch verwirkt. Der Zaun darf also bleiben.

Die Kläger hätten folglich sich früher gegen den Zaun wenden müssen. Also wenn schon streiten, denn schon …….

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: jurion.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.