listet die Stiftung Warentest in einem Beitrag im Internet übersichtlich auf und titelt: „Milliardenchance für Mieter“. Und in der Tat sind Millionen von Mietverträgen betroffen und damit rollen auch Milliarden an Kosten auf Vermieter zu, weil Mieter zukünftig nicht mehr selbst renovieren müssen. Ja, richtig gelesen: Nicht nur beim Auszug aus der Wohnung, sondern generell dürfte sich die Last für notwendige Renovierungen auf die Vermieterseite verschoben zu haben. Folgende Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzulässig erklärt worden:
>> „Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.“ (BGH vom 28.03.2007 Aktenzeichen: VIII ZR 199/06)
>> „Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen …“ (BGH vom 05.04.2006 Aktenzeichen: VIII ZR 152/05)
>> „Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist.“ (BGH vom 22.09.2004 Aktenzeichen: VIII ZR 360/03)
>> „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen … Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toiletten zwei Jahre, bei allen übrigen Räumen fünf Jahre“ (BGH vom 23.06.2004 Aktenzeichen: VIII ZR 361/03)
>> „Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen (Innenanstrich – auch Heizkörper und Rohre – sowie Tapezierung) in den Mieträumen fachmännisch auszuführen, bei Küchen mindestens in einem Abstand von zwei Jahren, bei Dielen und Bädern mindestens von drei Jahren, bei Wohnräumen mindestens von vier Jahren und bei Schlafräumen mindestens von sechs Jahren. “
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„Der Bodenbelag ist bei Auszug in einem ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist bei einem Auszug nach mehr als vierjähriger Mietdauer abzuschleifen und zu versiegeln.“
(Insbesondere diese Doppelbelastung benachteiligt Mieter unangemessen, so BGH vom 14.05.2003 – Aktenzeichen: VIII ZR 308/02)
# „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4–5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).“
Achtung: „Solche und ähnliche Regelungen können wirksam sein, wenn der Vertragstext dem Mieter an anderer Stelle das Rechts einräumt, von diesen Fristen abzuweichen, wenn der Zustand der Wohnung es rechtfertigt. Wirksam sind meist auch Regelungen, nach denen der Mieter „in der Regel“ oder „unter normalen Umständen“ nach Ablauf einer bestimmten Frist zu renovieren hat.“ so die Stiftung Warentest.
(Aktenzeichen: BGH vom 05.04.2006 VIII ZR 106/05 und BGH vom 05.04.2006 VIII ZR 152/05)
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte