Nicht immer ist ein auf Räumung gerichteter Prozess nach einer Eigenbedarfskündigung erfolgreich. Dies musste eine Vermieterin in Hamburg nun in einer Entscheidung des AG Hamburg – Blankenese (Az.: 518 C 402/06) nachlesen. Die Mieterin, 85 Jahre alt, wohnte seit 1952 in einer 50 m² großen Wohnung im Hochparterre. Die jetzige Vermieterin erwarb das Haus im Jahre 2005 und sprach der Mieterin die Kündigung

wegen Eigenbedarfes aus. Die Mieterin widersprach aus sozialen Gründen gemäß § 574 BGB (Sozialklausel). Der Eigenbedarf der Vermieterin als solches war unstreitig. Allerdings erkannte das Gericht eine unzumutbare Härte für die Mieterin und entschied, dass das Mietverhältnis unbefristet fortbesteht. Die alte Dame hatte nach den Wirren des Kriegs fast ihr ganzes Leben in der Wohnung verbracht und war dort verwurzelt. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam zudem zu dem Schluss, dass eines Räumung Gesundheitsgefahren für die Mieterin mit sich ziehen würden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: sueddeutsche.de

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