auch wenn diese bereits vor geraumer Zeit ausgezogen sind. Dies mußte sich nun ein Vermieter vom AG Hamburg (46 C 97/07) sagen lassen. Einer der beiden Mieter war bereits vor Jahren ausgezogen. Der Vermieter sprach daraufhin die Kündigung nur gegenüber dem verbliebenden Mieter aus und erhob später Räumungsklage.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung auch gegenüber dem Ausziehenden hätte ausgesprochen werden müssen. Allein ein Auszug beendet ein Mietverhältnis also regelmäßig nicht.

Da der Ausziehende auch für Mietschulden und Schadenersatz weiterhaftet, bietet sich eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem verbleibenden Mieter, dem Vermieter und dem Ausziehende an, wonach dieser aus dem Vertrag entlassen wird. Dies liegt natürlich nicht immer im Interesse des Vermieter. Denn dieser verliert eine Sicherheit.

Das Urteil im gibt es im Volltext bei Juris. Mehr zur Kündigung von Mietverträgen finden Sie hier.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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