Der Personalrat kann – neben dem „schwarzen Brett“ – Anspruch auf einen Zugang zu E-Mail und Intranet haben, wenn dies die übliche Kommunikationsart in der Dienststelle ist.  Die Dienststellenleitung darf auch keine „Vorzensur“ bei diesen Medien vornehmen. Wie bei Eingriffen am schwarzen Brett würde diese eine Behinderung des Personalrats nach § 107 BPersVG (gilt auch in den Ländern)  darstellen.

Der Personalrat einer Dienststelle hatte beim Oberverwaltungsgericht Hamburg beantragt: „dass er berechtigt ist, den E-Mail-Verteiler „Mitarbeiter@… de“ ohne Vorprüfung durch die Dienststelle zu benutzen, hilfsweise festzustellen, dass die Nichtweiterleitung der E-Mail des Personalrates vom 10. März 2006 unzulässig gewesen sei.“ Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Dienststellenleiter allenfalls bei Überschreitung der Grenze der Strafbarkeit selbst einschreiten dürfe; andernfalls sei er bei Rechtsverstössen des Personalrats auf den Rechtsweg verwiesen.

Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2008 – 8 Bf 233/07; 8 Bf 233/07.PVL8 Bf 233/07.PVL, Volltext bei JurPC

P.S.: Zensur kommt offenbar in Mode. Zuletzt hatte der Personalchef der Dresdner Bank Aufsehen erregt, weil er dem Betriebsrat den E-Mail Zugang gesperrt hatte (wir berichteten). Bei einem Gesamtpersonalrat, der von uns beraten wird, wurde die Verlinkung auf die Internetseite des Personalrats von der Seite der Dienststelle abgeklemmt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Wir bieten regelmäßig Schulungen für Personalratsmitglieder zum Thema „Personalrat und Intranet, Internet und E-Mail“ an

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