Rechtsreferendare haben auch dann Anspruch auf Trennungsgeld, wenn sie ledig und ohne eigene Wohnung sind. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz, so das Verwaltungsgericht Koblenz in seiner heute veröffentlichten Pressemitteilung.

Geklagte hatte eine Rechtsreferendarin, die ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz absolviert. Im Rahmen ihrer Wahlstation wurde sie für drei Monate einem Bundesministerium in Bonn zugewiesen. Die Referendarin zahlte ihrem Lebensgefährten aufgrund eines Untermietvertrages monatlich Miete und hatte in der gemeinsamen Wohnung ein eigenes Zimmer. Während ihrer Wahlstation hatte sie sich eine zweite Wohnung in Bonn nehmen müssen und doppelte Mietkosten getragen.

Ihren Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld lehnte die zuständige Stelle gleichwohl ab. Da nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte Mieter der Wohnung in Rheinland-Pfalz sei, habe sie als „ledig ohne eigene Wohnung“ zu gelten.

Zwar kam das Verwaltungsgericht zu den Schluss, dass die klagende Referendarin nicht darauf berufen könne, dass bei Ehegatten auf das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft abgestellt werde. Da nichtehelichen Lebenspartnern nicht die gleichen rechtlichen Pflichten oblägen wie Ehegatten, sei auch ihr Aufwand für die Aufrechterhaltung einer zweiten Wohnung regelmäßig geringer, so die Meinung der Koblenzer Richter.

Auch habe die Referendarin keine eigene Wohnung im Sinne der Landestrennungsgeldverordnung und daher keinen Anspruch auf erhöhtes Trennungsgeld. Eine eigene Wohnung setze Verfügungsbefugnis an den Räumen voraus. Ein Untermietverhältnis begründe aber weder Verfügungsbefugnis gegenüber dem (Haupt-) Vermieter, noch an den nicht untervermieteten Räumen.

Das bedeute aber nicht, dass der Klägerin gar kein Trennungsgeld zustehe. Ein völliger Ausschluss lasse sich weder mit dem Wortlaut, noch der Begründung der einschlägigen Gesetze oder einer entsprechender Anwendungen der für Beamte geltenden Regeln begründen. Vielmehr stehe der Klägerin nach Maßgabe des Juristenausbildungsgesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung für die ersten 14 Tage ihrer Wahlstation Trennungsreisegeld und danach Trennungstagegeld in Höhe von 70 % des für Beamte geltenden Mindestsatzes von 5,98 € zu.

Besser als nichts. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 4. Mai 2007 – Aktenzeichen 6 K 1626/06.KO

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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