Alle Jahre wieder gibt´s ein Extra, das sogenannte W-Geld (Weihnachtsgeld). Knapp 300 Euro gibt jeder Bundesdeutsche für Weihnachtsgeschenke aus, da muss doch auch noch ein Kurzurlaub in der Türkei drinsein. Aber bevor man es ausgibt, sollte man erst mal checken, ob man überhaupt einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld hat. Denn eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, also auch keinen generellen Rechtsanspruch. Und was letztes Jahr galt, muss nicht zwingend für 2007 richtig sein.

Ein Weihnachtsgeldanspruch kann sich vor allem aus Tarifvertrag und Arbeitsvertrag ergeben.

Wer ein 13. Gehalt vereinbart hat, kann sich freuen, das gibt es nämlich jedes Jahr und kann auch nicht – es sei denn es wurde so vereinbart – gekürzt oder eingestellt werden.

In den meisten Branchen werden 2007 tarifliche Weihnachtsgelder gezahlt. Die Höhe und die Bedingungen richten sich dabei nach dem Tarifvertrag. Einen Überblick gibt die aktuelle Übersicht bei Bild.T-Online.de. 100 Prozent gibt´s nicht mehr so oft.

Im Arbeitsvertrag kann ebenfalls ein Weihnachtsgeldanspruch geregelt sein. Dann richten sich die Bedingungen und die Höhe nach dem Vereinbarten.

In manchen Betrieben schliesen Chef  und Betriebsrat eine Vereinbarung zum Weihnachtsgeld, deshalb empfiehlt es sich auch beim Betriebsrat mal nachzufragen, wenn am Schwarzen Brett nichts steht.

Wenn der Chef dreimal zahlt, klingelt – nein, nicht der Postmann – sondern auf dem Konto auch im vierten Jahr das Weihnachtsgeld.  Man nennt das „betriebliche Übung“, entscheidend ist, ob die Zahlung „vorbehaltlos“ erfolgte. Das ist immer dann der Fall, wenn das Weihnachtsgeld gleich hoch war und der Betrieb die Zahlung nicht mit „freiwillig“ oder widerruflich“ bezeichnet hat. Also: Gehaltsabrechnung oder Begleitschreiben lesen, das kann auch in einem Aushang bekannt gemacht werden.

Ausserdem kann sich ein Rechtsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. „Ich auch“ ist hier das Stichwort, wenn alle Kolleginnen und Kollegen Weihnachtsgeld bekommen, nur man selbst nicht. Allerdings darf man hier keine Äpfel mit Birnen vergleichen, ein Gleichbehandlungsanspruch verbietet nicht eine Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen, z.B. wegen unterschiedlicher Dauer der Betriebszugehörigkeit. Verboten wäre aber eine unterschiedliches Weihnachtsgeld für Männer und Frauen oder auch – im Regelfall – Arbeiter und Angestellte. Ob Elternzeitler Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, richtet sich nach Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
Wie gewonnen, so zerronnen: Wer sich mit Abwanderungsgedanken trägt, sollte das Weihnachtsgeld lieber zur Bank tragen als im Urlaub ausgeben. In vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen finden sich nämlich Rückzahlungsklauseln, wenn man bis zum 31.3. des Folgejahres  ausscheidet. Wer also zum 1.4. einen neuen Job antreten will, sollte die Bedingungen gründlich lesen. Es hilft nämlich nicht, wenn man statt zum 31.3. erst zum „1.4.“ kündigt, wie das ganz Schlaue machen.

Wir wünschen Ihnen ein möglichst hohes, ungekürztes und nicht rückzahlbares Weihnachtsgeld!
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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