Die Kosten für die Beratung bzw. Vertretung in einem Anfrageverfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers können sehr unterschiedlich ausfallen. Am teuersten ist bekanntlich die schlechte Beratung. Am zweitteuersten die überteuerte Beratung. Ein Lehrbuchfall ist die aktuelle Entscheidung des BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit einer Honorarrechnung einer Unternehmensberatung für die Beratung bzgl. eines Anfrageverfahrens. In dieser Entscheidung hatte eine Unternehmensberatung fast 12.000 Euro für die Beratung beim Anfrageverfahren verlangt und erhalten. An dieser Stelle soll nicht diskutiert werden, ob eine Unternehmensberatung überhaupt eine solche Beratung durchführen darf (das SG Aachen verbietet sogar Steuerberatern eine vergleichbare Tätigkeit).

Auch war die Beratung im Ergebnis erfolgreich, was aber auch am günstig liegenden Fall gelegen haben mag. Schöne Fälle kann man bekanntlich nicht verlieren. Trotzdem sollte man sich nicht nur – vorher – über die Qualifikation des Beraters informieren, sondern auch über den Preis. Für ein Anfrageverfahren sehen die Sozialgerichte (Bayerisches LSG, LSG NRW und LSG BaWü) nämlich einen Streitwert von 18000 Euro vor. Einem Anwalt wären danach gesetzliche Gebühren für die Beratung in Höhe von 420,43 Euro zu zahlen, bei einer aussergerichtlichen Vertretung im Anfrageverfahren mindestens 961,28 Euro, maximal ca. 2000 Euro. Man sieht, dass die Anwaltsschaft nicht so teuer ist wie oft behauptet wird. Unternehmensberater wurden im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ihrem Ruf dagegen mehr als gerecht.

In jedem Fall ist eine Beratungsrechnung wie im Fall des BFH (fast 12.000 Euro) weit überzogen. Da hilft auch die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht weiter, denn auch eine günstigere Rechnung wäre steuerlich abzugsfähig gewesen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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