Ein häufig übersehenes, aber wirksames Mittel gegen eine betriebsbedingte Kündigung und sogar gegen die berüchtigte Namensliste ist der Wiedereinstellungsanspruch. Damit ist nicht – wie von Arbeitnehmern gerne verwechselt – die Klage gegen die Kündigung selbst gemeint, sondern die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Stelle, die nach der Kündigung, aber innerhalb der Kündigungsfrist oder gar während des Kündigungsschutzprozesses frei wird. Stellenanzeigen und Stellenausschreibungen sollten gekündigte Arbeitnehmer daher auch nach dem Erhalt der Kündigung sorgfältig beobachen. Wird eine freiwerdende geeignete Stelle bekannt, muss nach der Rechtsprechung allerdings unverzüglich gehandelt, also der Anspruch auf Wiedereinstellung geltend gemacht werden. Höchstgrenze dürfte dabei ein Monat sein, wegen der Klagefrist nach § 4 KSchG sollte der Arbeitnehmeranwalt allerdings lieber spätestens innerhalb von drei Wochen seit Kenntnisnahme reagiert haben. Gerne besetzen Unternehmen solche Stellen wieder mit Leiharbeitnehmern, die sind bekanntlich billiger. Nach der Rspr. sind solche Stellen aber als „freiwerdend“ zu betrachten und können durch über den Wiedereinstellungsanspruch beansprucht werden. Warum der Wiedereinstellungsanspruch ein probates Mittel gegen den Interessenausgleich mit Namensliste ist? Weil dieser bekanntlich dazu führt, dass die betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitsgericht auch bei der Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehler überprüft wird. Dieser Trick zieht aber bei freiwerdenden Stellen nicht. Diese müssen mindestens nach der „kleinen Sozialauswahl“ vergeben werden, nach richtiger Ansicht hat die Besetzung sogar 100%ig nach Sozialauswahlkriterien zu erfolgen. Also: Nach der Kündigung ist vor der Kündigung!

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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