meint unter ausdrücklicher Ablehnung der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2007 – 2 TaBV 2/07, Volltext) wie arbeitsrecht.de berichtet. Die Begründung, die sich auf drei Hauptargumente stützt, die auf wenig sinnvolle Folgen der Rechtsprechung des BAG hinweist, ist allerdings sehr überzeugend, so dass gute Aussichten bestehen, dass das Bundesarbeitsgericht seine immerhin 16 Jahre alte Rechtsprechung überdenkt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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