Die Eltern eines zu Tode gekommenen Kindes begehrten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das in Betracht kommende „Täterkind“ war zum Unfallzeitpunkt 4 1/2 Jahre alt. Es soll den Sohn der Eltern in einen Fluss gestürzt oder geschubst haben; das Kind war dabei ertrunken. Die Eltern beanspruchten eine Rente wegen des Schockschadens und Bestattungsgeld.

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat den Sachverhalt allerdings nicht weiter aufgeklärt. Es ging davon aus,

dass kein vorsätzlich rechtswidriger Angriff vorläge. Ein solcher ist gemäß § 1 OEntSchädG jedoch Voraussetzung eines Anspruches.

Unzutreffend wie das BSG (Az.: 9/9 a VG 3/06R u. B 9/9 a VG 2/06 R) jetzt urteilte. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Vorsatzbegriff im Sozialrecht nicht an das Alter gebunden sein muss. Es genüge, wenn ein Kind die körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen habe oder aber die Beeinträchtigung zumindest für möglich halte und billigend in Kauf nähme.

Dies hatte das Landessozialgericht nach Auffassung des BSG nicht zutreffend erkannt. Die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das BSG zurückverwiesen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BSG

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