Provider müssen bei Strafanzeigen, die den illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke betreffen, die IP-Adressen der Anschlussinhaber der Staatsanwaltschaft nicht herausgeben, entschied das Amtsgericht Offenbach (4 Gs 442/07) laut Heise. Diese Delikte seien der “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”, so das AG Offenbach. Die angeforderten Adressauskünfte seien Verkehrsdaten, so das Gericht, die dem Fernmeldegeheimnis unterlägen und nur über einen richterlichen Beschluss gemäß § 100g der StPO verlangt werden dürfen. Häufig werden diese Daten allerdings unmittelbar auf Anfrage von den Providern an die Staatsanwälte herausgegeben.

ZDNet jubiliert:

“Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf die rund 25.000 Strafanzeigen haben, welche die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat. Mit ihm häufen sich die Entscheidungen zugunsten der Filesharer: Das Landgericht Mannheim hatte jüngst geurteilt, dass Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften. Zudem stellte das Amtsgericht Mannheim fest, dass bei Massenabmahnungen nicht serienweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden dürfen.”

Den Staatsanwälten scheint das Urteil nicht ungelegen zu kommen. Wie Heise berichtet, wollen die Staatsanwälte bei anderen Amtsgerichten ähnliche Entscheidungen beantragen. Die Justiz wird zur Zeit mit 10.000en Strafanzeigen überschüttet, im entschiedenen Fall ging es um einen einzige Download mit einem Wert von ca. 1 Euro.

Fazit: Wenn Ihr Provider die IP Adressen an die Staatsanwaltschaft herausgibt, sollten Sie Strafanzeigen wegen Verstosses gegen das Fernmeldegeheimnis stellen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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