Das Bremer Studienkontengesetz sieht für Studenten mit Hauptwohnsitz in Bremen ein sog. Studienguthaben von 14 Semestern vor. Auswärtige Studenten erhalten lediglich ein Guthaben von 2 Semestern. Das Gesetz sieht weiter vor, dass nach Verbrauch des Guthabens Studiengebühren in Höhe von € 500,00 je Semester zu zahlen sind. Verfassungsgemäß, fragte sich das VG Bremen.

Und legte das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Dort wird nun zu klären sein, ob das Gesetz die Freizügigkeit (Art. 11 GG) auswärtiger Studenten verletzt und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) darstellt. Diese Auffassung vertreten die Bremer Richter.

Die Klage eines auswärtigen Studenten gegen die Belastung mit Studiengebühren bereits ab dem dritten Semester wurde somit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Mag also sein, dass das Lockmittel Wohnsitz, das den Universitätsstädten auch Mehreinnahmen an Steuern gewährleisten sollte, bald vom Tisch ist.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Beck-online

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