Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht laut einer heute veröffentlichten Pressemitteilung, dass gewerkschaftliche Streiks, mit denen ein Hauptstreik unterstützt werden soll (sog. Unterstützungsstreik), bei Einhaltung der allgemeinen rechtlichen Regeln für die Ausübung des Streikrechts zulässig sind. Geklagt hatte eine Druckerei, in der zur Förderung eines Streiks in einem zum gleichen Konzern gehörenden Zeitungsunternehmen eine Nacht lang von 20 Arbeitnehmern die Arbeit niedergelegt wurde. Die Streikaktionen führte die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di im Rahmen eines Arbeitskampfs um den Abschluss eines neuen Branchentarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun:

Dieser Unterstützungsstreik war rechtmäßig. Die Gewerkschaft ver.di durfte ihn für geeignet und erforderlich zur Unterstützung ihres Hauptarbeitskampfs halten; der Streik war unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der Klägerin nicht unangemessen.

Wie die Entscheidungen der Vorinstanzen zeigen, war die Rechtslage nicht unumstritten. Man darf daher auf die Volltextentscheidung gespannt sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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