Das Arbeitsgericht Mainz hat am 10.07.2007 der Gewerkschaft der Lokführer (GdL) die Fortsetzung der Streiks (bundesweit) untersagt. Der Inhalt der Entscheidung:

Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ende der Laufzeit der ungekündigten Tarifverträge KEUTV, Konzern ZÜTV, KonzernJob-TicketTV und MaBetTV untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der An-tragstellerin zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerin durchzuführen, um den Abschluss eines Spartentarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr mit den sich aus Anlage Ast 2 in Verbindung mit Anlage Ast 12 ergebenden Inhalten durchzusetzen.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzende ihres Hauptvorstandes, angedroht

3. Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im wesentlichen begründet.

Während der Laufzeit der im Tenor genannten Tarifverträge hat die Antragstellerin Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen aufgrund der sich aus den fortbestehenden und ungekündigten Tarifverträgen ergebenden Friedenspflicht.

Durch den Aufruf zur Arbeitsniederlegung und die Durchführung wird sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, §§ 823, 1004 BGB. Zwar stellt ein gewerkschaftlich geführter Streik mit zulässigem Kampfziel und erlaubten Mitteln keinen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmers dar sondern ist durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützt.

Werden jedoch die Grenzen des Arbeitskampfrechts überschritten, ist der Arbeitskampf rechtswidrig und bedeutet zugleich einen unerlaubten Eingriff in den Gewerbebetrieb.

Rechtswidrig sind insbesondere Arbeitskämpfe, die unter Verstoß gegen die einem Tarifvertrag immanente und unabdingbare Friedenspflicht unternommen werden. Gegenständlich verbietet die relative Friedenspflicht Arbeitskampfmaßnahmen, die sich gegen den Bestand des Tarifvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen richten, d. h. seine Beseitigung oder Abänderung anstreben.

Das Arbeitskampfverbot richtet sich also nach dem Regelungsbereich des Tarifvertrages; Gegenstände, die der Tarifvertrag abschließend regelt, dürfen während dessen Laufzeit nicht zum Gegenstand von Arbeitskämpfen gemacht werden. Verletzt ein Arbeitskampf die Friedenspflicht, so ist er insgesamt rechtswidrig, auch wenn die kampfweise geltend gemachten Forderungen teileweise mit der Friedenspflicht vereinbar wären.

In vorliegendem Fall sind die ausdrücklichen gewerkschaftlichen Ziele teilweise auf die Abänderung der im Tenor genannten Tarifverträge gerichtet, ausweislich des Tarifvorschlags FPTV und des Schreiben vom 28.6.2007 und betreffen nicht nur Marginalien.

Durch einstweilige Verfügung war die Antragsgegnerin deshalb zur Unterlassung zu verurteilen, § 938 ZPO.

Richterin am Arbeitsgericht
Vorsitzende der 3. Kammer

********Ende des Urteilstextes********

Informationen zum “Eilverfahren” bietet die Justiz NRW auf ihren Internetseiten.

Die Welt hat einen gut zu lesenden Beitrag zum Ablauf bei der einstweiligen Verfügung ins Netz gestellt und erläutert, warum es trotzdem Zeit in Anspruch nimmt: “Warum es so lange dauerte bis das Verbot kam”

Die Welt Online

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.