Chefärzte, die bisher individualvertraglich eine Vergütung entsprechend der höchsten Vergütungsgruppe des BAT erhalten haben und deren Arbeitsvertrag auch eine Ersetzungsklausel oder dynamische Klausel aufweist, können eine Überleitung zumindest in die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VkA (kurz: Ärztetarifvertrag) verlangen – auch neben ihren sonstigen Liquidationseinnahmen.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen (Urteil vom 11.10.2007 – 8 Ca 2020/07 d). Der leitende Abteilungsarzt, der im Rahmen eines Kollegialsystems mit zwei weiteren Ärzten die Radiologische Abteilung leitet, hatte auf eine Grundvergütung entsprechend dem TV-Ärzte/VkA, mindestens der höchsten Entgeltgruppe, geklagt und Recht bekommen (LAG Köln, Urteil vom 09.06.2008 – Aktenzeichen Sa 357/08).

Auch das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 19.09.2007 – Aktenzeichen 5 Ca 34/07) hatte angenommen, dass der TV-Ärzte den BAT ablöst und Ärzte deshalb anstelle der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Entgeltgruppe nach dem Ärztetarifvertrag verlangen können (mind. Entgeltgruppe IV).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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