§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann allerdings dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenhalten. § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen einklagbaren Rechtsanspruch (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2007 – 9 AZR 874/06).

Der Anspruch besteht auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, und nur dann, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf eine höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Diesen bejahte das Bundesarbeitsgericht aber in einem Fall, weil die Mitarbeiterin vor der Teilzeit bereits in der höherwertigen Tätigkeit beschäftigt worden war (BAG, Urteil vom 16.09.2008 – 9 AZR 781/07)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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