Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 6 AZR 95/07) beseitigte heute die Hoffnungen, die das Arbeitsgericht Weiden vielen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gemacht hatte, nämlich dass die unterschiedliche Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt im Rahmen der Überleitung nach dem jeweiligen Überleitungstarifvertrag (TVÜ) in den TVÖD unzulässig sein könnte.

Nach dem jeweiligen Überleitungstarifvertrag (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA oder andere) erhielten Ehepartner, die beide in den TVÖD übergeleitet wurden, ein höheres Vergleichsentgelt als andere Ehepaare, deren Partner nicht in den TVÖD übergeleitet wurde. So hiess es in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ:

“Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT (…) ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein“.

Das Arbeitsgericht Weiden hielt die tarifliche Vorschrift für verfasssungwidrig, weil sich für die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ortzuschlagsberechtigten Ehepartnern, die ebenfalls in den TVöD übergeleitet werden und Beschäftigten mit ortszuschlagsberechtigten Ehepartnern, die nicht in den TVöD übergeleitet werden, in § 5 Abs. 2 Satz 2 kein sachliche Rechtfertigung findet.

Während auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 17 Sa 58/06) die Vorschrift des § 5 Abs. 2 TVÜ insoweit kritisch sah und der Klage eines Beschäftigten stattgab, lehnte das Landesarbeitsgericht Hamm eine Klage ab (17 Sa 1275/06):

„Die Ehefrau des Klägers ist zwar als Arbeitnehmerin des Landes Nordrhein-Westfalen Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 29 B Abs. 5, Abs. 7 BAT, ohne dass der TVöD-VKA auf sie Anwendung findet. Sie erhält entsprechend einen Ortszuschlag nach der Stufe 2. Zu Recht verweist der Kläger jedoch darauf, dass sich das Familieneinkommen vermindert hat. Im September 2005 bezog er einen Ortszuschlag der Stufe 1 ½, § 29 B Abs. 5 BAT. Seine Ehefrau erhielt gemäß § 29 B Abs. 5 Satz 1 Satz 2 BAT anteilig entsprechend ihrer unterhälftigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einen Ortszuschlag ebenfalls nach der Stufe 1 ½. Im Oktober 2005 floss in das Vergleichsentgelt des Klägers nur die Stufe 1 ein, während seine Ehefrau zwar die Stufe 2, aber nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit erhielt. Unstreitig ist das Familieneinkommen durch die Überleitung gesunken.

Wären beide Ehegatten mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD-VKA übergeleitet worden, wäre gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2. Halbsatz TVÜ-VKA der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages in das Vergleichsentgelt eingeflossen.

Nach der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA unterbleibt bei teilzeitbeschäftigten Angestellten die zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Vergleichsentgelt nach Maßgabe des § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT in all den Fällen, in denen in das Vergleichsentgelt der individuell zustehende Anteil am Ehegattenanteil eingeht, weil die andere ortszuschlagsberechtigte Person ebenfalls in den TVöD übergeleitet wird (vgl. Rundschreiben der VKA a.a.O. S. 19, 20).

Das Problem, dass nicht der übergeleitete Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, sondern sein weiterhin dem BAT unterliegender Ehegatte, erfährt weder in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA noch in der Protokollnotiz eine Regelung (vgl. Hoffmann, Korrekturbedarf am TVöD, Kommunal Praxis spezial 2006, 116; Rundschreiben der VKA a.a.O. S. 21).“

Das LAG Hamm vermutete zwar, dass die Tarifvertragsparteien eigentlich diesen Fall nicht schlechter behandeln wollten, sah aber eine „unbewusste Regelungslücke“ und sich damit ausserstande, diese zu schliessen. Es verwies den Kläger auf die Nachverhandlungen der Tarifvertragsparteien zu diesem Punkt, die allerdings bis dato ergebnislos blieben.

In der Revisionsentscheidung schloss sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis der Ansicht des LAG Hamm an und stellte fest, dass auch dann lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 der Bildung des Vergleichsentgelts zugrunde zu legen ist, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Der Kläger hatte daher mit seiner auf Zahlung des hälftigen Unterschiedsbetrages der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags gerichteten Klage keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht sah auch – anders als das Arbeitsgericht Weiden – offensichtlich keine Ungleichbehandlung. Da bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, ist die genaue Begründung bisher unbekannt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 25.10.2007 – Aktenzeichen 6 AZR 95/07, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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