Nein, das ist kein neuer Reim-Rap von den Prinzen oder wem auch immer. Im Ernst: Der Bundesangestelltentarifvertrag war mit seinen Lebensaltersstufen systematisch jugenddiskriminierend. Das ist nicht neu, nun aber durch das Arbeitsgericht Berlin arbeitsrichterlich attestiert. Allerdings, wen interessiert das denn noch, es gibt ja jetzt flächendeckend den TVÖD. Denkste! In vielen Kliniken und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen privater Träger, bei Verbänden und im kirchlichen Bereich – Branchen also, die sich an den BAT angelehnt haben – gilt dieser in vielen Fällen immer noch. Oder in Berlin, wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Urteil vom 22.08.2007 – Aktenzeichen: 86 Ca 1696/07) zeigt. Das Arbeitsgericht sieht zwar eine Benachteiligung jüngerer Beschäftigter, bestätigt auch den nicht unumstrittenen Anspruch auf Anpassung nach oben, hält allerdings die Belastungen für das arme Land Berlin für unzumutbar und gewährt diesem daher einen zeitlich befristeten Vertrauensschutz mit quasi Reparaturmöglichkeit (Kontrollfrage an das Arbeitsgericht Berlin zu den Überlegungen zur „Armut“ des Landes Berlin: Müssten die reichen Bayern und Baden-Württemberger im vergleichbaren Fall etwa zahlen? Macht eine solche Differenzierung also wirklich Sinn oder ist das eine unzulässige Diskriminierung wegen der Herkunft????).

Der Kläger, der ja im Grunde recht hatte, unterlag daher bis auf weiteres nach dem Prinzip: „Steine statt Brot“, weil das Land Berlin jetzt erst mal mit der Gewerkschaft reparieren darf. Allerdings muss dieser Vertrauensschutz ja nicht von jedem (anderen) Gericht gewährt werden.

Jüngere Betroffene, vor allem solche die ohnehin wechseln wollen, sollten sich die Möglichkeit einer Anpassung nach oben sichern. Denn nach § 70 BAT muss in jedem Fall eine Forderung binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfällt auch ein an sich bestehender Anspruch.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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