so das Landesarbeitsgericht Bremen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.07.2007. Nach Ablösung des BAT durch den TVÖD hatte der Arbeitgeber einer Krankenschwester die vormals nach § 33 a Abs. 1 BAT und jetzt nach § 8 Abs. 5 TVÖD gezahlte Wechselschichtzulage unter Berufung auf § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend der geringeren Arbeitszeit gekürzt.

§ 8 Abs. 5 TVöD bestimmt, dass Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von € 105,00 monatlich erhalten. In § 24 Abs. 2 TVöD ist bestimmt, dass – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Obwohl das LAG Bremen in der Wechselschichtzulage einen „sonstigen Entgeltbestandteil“ in diesem Sinne sah, hielt es die Kürzung für unrechtmässig.

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nämlich nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese konnte das Landesarbeitsgericht nicht erkennen. Die tarifliche Regelung stelle nicht auf eine unterschiedliche Belastung, sondern nur auf die unterschiedliche Arbeitszeit ab. Das aber sei nach dem TzBfG verboten.

Das Krankenhaus konnte sich mit seiner Meinung, die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst auf eine Regelung zur anteiligen Gewährung der Wechselschichtzulage verständigt, nicht durchsetzen. Gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass es noch nicht rechtskräftig ist.

so LAG Bremen vom 17.07.2007 – Aktenzeichen 1 Sa 118/07 , Volltext

Wie das Landesarbeitsgericht Bremen haben auch das Arbeitsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 25.10.2006 – Aktenzeichen 6 Ca 1877/06 – und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.05.2007 – Aktenzeichen 8 Sa 405/07 (JuracityBlog berichtete) entschieden.

Andere Meinung ist bisher nur das Arbeitsgericht München (Urteil vom 07.12.2006 – Aktenzeichen 11 Ca 9706/06).

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 27.03.2007 – Aktenzeichen 5 Sa 557/06 ebenfalls eine Teilzeitdiskriminierung im Hinblick auf die entsprechende Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD zur ständigen Schichtarbeit angenommen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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