Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § § 8 Abs. 5 TVöD i. Verbindung mit § 4 Abs. 1 TzBfG und zwar nicht nur anteilig zur jeweiligen Arbeitszeit, sondern in voller Höhe wie Vollzeitbeschäftigte, die Wechselschicht leisten. Dies entschied entgegen der Meinung der gängigen TVÖD-Kommentare das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2007 Aktenzeichen 8 Sa 405/07, Volltext).
Bereits das Bundesarbeitsgericht hatte zu den Vorläufervorschrift im Bundesangstelltentarifvertrag (BAT) entschieden, dass die nur anteilige Auszahlung gegen das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) verstiesse.